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    Satzung Reitverein Sielow e. V.

    • 1. Name, Rechtsform und Sitz:

    Der Reitverein Sielow e.V. mit dem Sitz in Cottbus OT Sielow ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Cottbus eingetragen.

    Der Verein ist Mitglied im Stadtsportbund Cottbus und durch den Stadtreiterbund Cottbus Mitglied des Landesverbandes Pferdesport Berlin-Brandenburg und der Deutschen Reiterlichen Vereinigung e.V. (FN)

    • 2. Zweck und Aufgaben:

    1.) Der Reitverein Sielow e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (AO).

    2.) Zweck des Vereinigung ist die Förderung der Landschaftspflege, des Völkerverständigungsgedanken, des Tierschutzes, des Sports und der Tierzucht, § 52 Abs. 1 AO. Darüber hinaus verfolgt der Verein mildtätige Zwecke, indem er Personen selbstlos unterstützt, die infolge ihres körperlichen oder geistigen Zustandes auf die Hilfe anderer angewiesen sind, § 53 Satz 1 Nr. 1 AO.

    3.)  Die in § 2 Abs. 2 aufgezählten Zwecke werden wie folgt verwirklicht:

    1. „Förderung der Landschaftspflege"

    Hierbei gewinnen die zahlreichen konkreten Aktivitäten des Vereins im Rahmen des Umwelt- und Naturschutzes im Sinne des § 52 Abs. 2 Nr. 8 AD Bedeutung. Einzelne Vereinsmitglieder wie ganze Gruppen kümmern sich regelmäßig um illegale Müllhalden und beseitigen in verschiedener Weise Waldverschmutzungen. Auf diese Weise wird auch der Erholungswert der Landschaft erhalten, was die Förderung der Landschaftspflege betrifft.

    1. „Förderung der Völkerverständigung"

    Seit Jahren unterhält der Verein intensive Kontakte — etwa in Form einwöchiger gemeinsamer Aufenthalte — zu polnischen Hippotherapieeinrichtungen. Zudem finden jährlich (wechselseitige) Reitsportveranstaltungen mit einem polnischen Reitclub in Zielona Gora statt. Derzeit entsteht in Sielow mit erheblichen Fördermitteln ein „Deutsch-polnisches Therapiereitzentrum", das die Beziehungen zu Polen noch deutlich vertiefen wird. Auf diese Weise leistet der Verein im Sinne des § 52 Abs. 2 Nr. 13 AO einen konkreten Beitrag zur Entwicklung und Stärkung freundschaftlicher Beziehungen zu den polnischen Nachbarn.

    1. „Förderung des Tierschutz"

    Für den gesamten Reitsport und insbesondere im Rahmen der Kinder- und Jugendarbeit gewinnt der Tierschutz im Sinne des § 52 Abs. 2 Nr. 14 AO eine zentrale Rolle. Der Verein bemüht sich mit Nachdruck, zum Schutz der Pferde — insbesondere im Hinblick auf artgerechte Haltung und sonstigen pferdegerechten Umgang — bei allen Vereinsmitgliedern ein entsprechendes Bewusstsein herauszubilden.

    1. „Förderung des Sports"

    Durch das Unterstützen des Breiten-, Wettkampf- und Leistungssports einschließlich der Aus- und Weiterbildung von Sportlern, Trainern und Kampfrichtern, sowie durch den Trainingsbetrieb, das Veranstalten und die Teilnahme an Turnieren und sonstigen reitedichen Wettkämpfen im Sinne des § 52 Abs. 2 Nr. 21 AO.

    1. „Förderung der Tierzucht"

    Der Verein fördert die Zucht von — im Hinblick auf den Reitsport — erfolgreichen Pferden. Hierbei handelt es sich neben der ständigen (weiteren) Ausbildung der Pferde um einen Beitrag zum „Veredeln" und verbesserten „Abrichte« der Pferde. Auf diese Weise fördert der Verein im Sinne des § 52 Abs. 2 Nr. 23 AO die Tierzucht

    1. Der „mildtätige Zweck" im Sinne des § 53 Satz 1 Nr. 1 AO wird insbesondere durch das Veranstalten von therapeutischem Reiten für geistig und/oder körperlich behinderte Kinder, Jugendliche und Erwachsene verwirklicht.

    4.) Der Verein tritt rassistischen, extremistischen, fremdenfeindlichen und diskriminierenden Bestrebungen entschieden entgegen. Er fördert die soziale Integration und gleichberechtigte Teilhabe unter Wahrung der kulturellen Vielfalt.

    • 3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
    • 4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
    • 5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
    • 6. Auflösung des Vereins und Verwendungszweck des Vermögens
    • Die Auflösung oder Verschmelzung des Vereins kann nur in einer ausschließlich zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Für die Einberufung gelten die Vorschriften des § 15 (1) über die ordentliche Mitgliederversammlung. Für die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 3/4 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich, wenn nicht mindestens 15 Mitglieder sich entschließen, ihn weiterzuführen. In diesem Fall kann der Verein nicht aufgelöst werden.
    • Bei Auflösung oder Verschmelzung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den „Förderverein für Therapeutisches Reiten e. V.'. Cottbus Sielow, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und mildtätige Zwecke zu verwenden hat.
    • Die Mitgliederversammlung wählt für die Durchführung der Auflösung des Vereins zwei Liquidatoren nach den Bestimmungen über die Wahl des Vorstandes.
    • 7. Geschäftsjahr

    Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

    • 8. Mitgliedschaft und Erwerb der Mitgliedschaft
    1. Der Reitverein hat

    - aktive Mitglieder über 18 Jahre - aktive Mitglieder unter 18 Jahre - fördernde Mitglieder

    - Ehrenmitglieder

    1. Mitglied des Reitvereins kann jede natürliche Person werden, die einen Antrag an den Vorstand stellt, unter Angabe der Personendaten und der Anerkennung der Vereinssatzung.

    Für Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren ist die schriftliche Einverständniserklärung des gesetzlichen Vertreters erforderlich.

    Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand, eine Ablehnung durch den Vorstand muss nicht begründet werden.

    Es besteht die Möglichkeit der Berufung an die Mitgliederversammlung.

    1. Jedes neu aufgenommene Mitglied verpflichtet sich, die Satzung des Reitvereins anzuerkennen. Jedes Mitglied erhält eine Satzung zum Selbstkostenpreis.
    2. Durch die Hauptversammlung besteht die Möglichkeit, verdienstvolle Mitglieder zu Ehrenmitgliedern des Reitvereins zu ernennen. Zu Ehrenmitgliedern können auch Nichtmitglieder des Reitvereins ernannt werden.
    • 9. Rechte und Pflichten der Mitglieder
    1. Die Mitglieder haben freien oder ermäßigten Zutritt zu allen Veranstaltungen des Vereins. Ausnahmen werden durch den Vorstand bestimmt.
    2. Jedes Mitglied ist verpflichtet, den Verein nach besten Kräften zu unterstützen, die festgesetzten Beiträge zu leisten und die vom Vorstand zu Aufrechterhaltung des Vereins, insbesondere bei Turniervorbereitungen u.a. Veranstaltungen festgelegten Maßnahmen einzuhalten. Mitglieder, welche die Vereinsinteressen schädigen und trotz wiederholter Mahnung nicht davon ablassen, können ausgeschlossen werden. Das Gleiche gilt bei Verzügen in der Zahlung der Vereinsbeiträge jeglicher Art länger als 2 Monate
    3. Ehrenmitglieder haben alle Rechte der ordentlichen Mitglieder.
    4. Jedes Mitglied über 18 Jahre besitzt Stimm- und Wahlrecht. In den Vorstand sind nur Mitglieder über 18 Jahre wählbar.
    • 10. Erlöschen der Mitgliedschaft
    1. Die Mitgliedschaft im Reitverein erlischt durch Tod, durch Ausschluss oder durch die schriftliche Austrittserklärung, die spätestens am 31. Oktober eines Jahres beim Vorstand eingegangen sein muss. Der Austritt wird zum Ende des Kalenderjahres wirksam. Bei Minderjährigen ist die Unterschrift des gesetzlichen Vertreters erforderlich.
    2. Ein Vereinsmitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden (s. § 9 Pkt. 2). Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. Der Ausschlussbeschluss ist dem Mitglied nachweisbar schriftlich zu übergeben. Sofern das Mitglied dem Ausschluss widerspricht, entscheidet die Hauptversammlung.
    3. Ausgetretene und ausgeschlossene Mitglieder verlieren alle Anrechte am Verein und haben kein Recht auf das Vereinsvermögen sowie keinen Rückforderungsanspruch auf gezahlte Beiträge. Die Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grunde, berührt nicht die Verpflichtung zur Zahlung der offenstehenden Verbindlichkeiten gegenüber dem Verein.
    • 11. Beiträge

    1. Jedes Vereinsmitglied zahlt den Jahresbeitrag unaufgefordert bis 15. Februar des laufenden Jahres an den Reitverein. Die Beitragshöhe wird durch die Finanzordnung bestimmt.

    2. Alle Einnahmen des Vereins dienen zur Erfüllung der Vereinszwecke ( § 2 ).

    • 12. Leitung und Verwaltung
    1. Der Vorstand des Reitvereins setzt sich aus zwei bis sechs Mitgliedern zusammen, darunter der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende.
    2. Vertretungsberechtigung

    Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende vertreten den Verein allein, weitere Vorstandsmitglieder gemeinsam.

    1. Der Vorstand kann zu seiner Unterstützung weitere Beisitzer bestimmen und ihre Aufgaben festlegen. Sie können ohne Stimmberechtigung zu den Vorstandssitzungen hinzugezogen werden.
    2. Der Vorstand wird von der Hauptversammlung für jeweils 4 Jahre gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis ein Nachfolger gewählt ist.
    3. Die Geschäftsordnung gibt sich der Vorstand selbst.
    4. Beschlussfassungen werden durch einfache Mehrheit entschieden. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
    5. Die Vorstandssitzungen werden durch den Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden geleitet, Über die Sitzungen und Beschlüsse wird ein Protokoll geführt.
    • 13. Prüfung der Finanzen

    1 Für die Dauer von 4 Jahren sind durch die Hauptversammlung 2 Revisoren zu wählen. Diese Revisoren dürfen nicht Mitglied des Vorstandes sein. Eine Wiederwahl ist zulässig.

    2. Die Revisioren haben das Recht, sowie die Aufgabe festzustellen, dass eine ordnungsgemäße Verwendung der Gelder gern. Satzung erfolgt und dass alle materiellen Werte vorhanden sind.

    3. Die Prüfung hat jährlich zu erfolgen, ist aktenkundig nachzuweisen und dem Vorstand vorzulegen.

    4. Der Prüfbericht wird der Hauptversammlung vorgetragen und dient zur Entlastung des Vorstandes.

    •  14. Ehrenamt und Vergütung
    1. Die Organe des Vereins üben ihre Tätigkeit grundsätzlich ehrenamtlich aus. Der Vorstand kann die Zahlung einer Aufwandsentschädigung beschließen.
    2. Entstandene Reisekosten und Tagesgelder bei im Interesse und im Auftrag des Vereins durchgeführten Reisen können nach Vorlage der Belege vergütet werden.
    3. Entscheidungen zum Einsatz hauptamtlicher Kräfte wie Trainer, Techniker, Platzwarte u.a. werden vom Vorstand in Interesse der Entwicklung des Reitvereins bei Bestehen einer sicheren finanziellen Basis getroffen.
    • 15. Hauptversammlung
    1. Eine Hauptversammlung soll jährlich durchgeführt werden. Sie wird von Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung vom stellv. Vorsitzenden einberufen.

    Eine Einladung dazu muss mindestens drei Wochen vor dem Termin unter Angabe der Tagesordnung durch Aushang im Reitstall Sielow erfolgen.

    Auf individuellen Antrag und bei Kostenübernahme ist eine schriftliche Benachrichtigung möglich

    1. Anträge zur Jahreshauptversammlung müssen mindestens zwei Wochen vor der Versammlung schriftlich beim Vorstand eingereicht werden. Über nicht rechtzeitig eingegangene Anträge kann auf der Versammlung nur Beschluss gefasst werden, wenn mindestens 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder damit einverstanden sind.
    2. Bei Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
    3. Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen. Diese muss von den anwesenden Vorstandsmitgliedern unterzeichnet werden. Ferner ist eine Anwesenheitsliste zu führen.
    4. Aufgaben der ordentlichen Mitgliederversammlung sind:
    5. Genehmigung des Jahresabschlusses und Entlastung des Vorstandes
    6. Wahl des Vorstandes
    7. Wahl der Revisoren
    8. Festsetzung des Haushaltsplanes
    9. Festsetzung der Beiträge, Aufnahmegebühren und Umlagen
    10. Änderung der Satzung
    11. Ernennung und Aberkennung von Ehrenmitgliedschaften
    12. Beschlussfassung über Anträge und Beschwerden.
    • 16. Außerordentliche Hauptversammlung
    1. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Hauptversammlung — auch ohne Angabe einer Tagesordnung - einberufen. Die Fristen nach § 15 Abs. 1 + 2 gelten entsprechend.
    2. Der Vorstand muss eine außerordentliche Hauptversammlung einberufen, wenn das von mindestens 25 % der stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe des Grundes verlangt wird.
    • 17. Beschlussfassung

    Für folgende Beschlussfassungen ist eine Zweidrittelmehrheit erforderlich:

    1. Ausschluss von Mitgliedern
    2. Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft.
    • 18. Vermögen

    Für sämtliche Verbindlichkeiten des Reitvereins haftet ausschließlich das Vereinsvermögen.

    Schlussbestimmungen

    Diese Satzung wurde auf der Hauptversammlung am 12. Dezember 2009 verabschiedet und wird dem Amtsgericht zur Eintragung übergeben. Sie tritt sofort in Kraft.

     

    Amtsgericht Cottbus

    - Abt. für Registersachen

     

    Die elektronische Übertragung wurde gefertigt durch:

    (Lopp) Justizbeschäftigte Amtsbezeichnung

    Cottbus, 19.01.2015

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